1. Abfindung,
Abwicklungs-/Aufhebungsvertrag, Ausgleichsquittung, Vergleich
BAG, Urt. v. 23.11.2006 - 6 AZR
394/06, FA 2007, 30
1. Ein
gerichtlicher Vergleich, in welchem bei einer streitgegenständlichen Kündigung
vom 22.9.2003 zum 31.12.2003 eine Beendigung aufgrund dieser Kündigung zum
31.12.2004 vereinbart wird, kann einen Abwicklungsvertrag, eine
Aufhebungsvereinbarung oder eine auf eine befristete Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses gerichtete Vereinbarung darstellen. Gegen einen der
arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle nicht unterliegenden
Abwicklungsvertrag spricht, dass Geltungsgrund für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erst ein Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr
die einseitige Willenserklärung der Beklagten, sondern der übereinstimmende
Wille der Parteien sein dürfte, das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2004 zu
beenden. Der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt überschreitet die
jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches.
2. Durch
einen gerichtlichen Vergleich wird die für Aufhebungsverträge und
Befristungsabreden erforderliche Schriftform (§ 623 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG)
auch dann
gewahrt, wenn er gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO im schriftlichen
Verfahren auf
Vorschlag des Gerichts zustande kommt. Dies ergibt sich aus einer analogen
Anwendung
des § 127 a BGB (ausdrücklich offen gelassen für Vergleiche, die gem. § 278
Abs. 6 Satz
1 Alt. 1 ZPO dadurch zustande kommen, dass „die Parteien dem Gericht einen
schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten").
Der gem. §
278 Abs. 6 ZPO zustande gekommene Vergleich bildet gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.
8 TzBfG auch einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Hat der
Arbeitgeber bereits gekündigt und kommt später ein gerichtlicher Vergleich über
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande, kann der Arbeitnehmer eine
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht mit der vorausgegangenen
Kündigung begründen; insoweit lag im Zeitpunkt des Zustandekommens des
Vergleichs keine Drohung mehr vor. Es stellt auch keine widerrechtliche Drohung
mit einem Unterlassen dar, wenn der Arbeitgeber sich nach der Kündigung
weigert, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder den Arbeitnehmer jedenfalls
bis zur Beendigung des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
BAG, Urt. v. 23.11.2006 - 8 AZR
349/06, FA 2007, 22
1. Die
Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem
Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die
Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb
gerichtet ist und nicht nur der Unterbrechung der Kontinuität des
Arbeitsverhältnisses dient. Dies gilt auch dann, wenn zugleich ein Übertritt
des Arbeitnehmers in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
vereinbart wird.
2. hin
Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber
täuscht, dass ein Betriebsübergang geplant ist, indem er ihm wahrheitswidrig
vorspiegele der Betrieb solle stillgelegt werden (vorliegend verneint, da der
beweisbelastete Kläger die Behauptungen der Beklagten, die Verhandlungen über
eine möglich Betriebsübernahme seien endgültig gescheitert gewesen, erst nach
erneute Kontaktaufnahme durch den Insolvenzverwalter sei es nach schwierigen
Gesprächen zu einer teilweisen Betriebsübernahme gekommen, nicht widerlegt
hat).
BAG, Urt. v. 15.2.2007 - 6 AZR
286/06, Pressemitteilung Nr. 13/07
Wird nach
Zugang einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vor Ablauf der Klagefrist eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verzögerung von zwölf Monaten
vereinbart, so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine nachträgliche
Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern um einen Aufhebungsvertrag, wenn
nach der Vereinbarung keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll
(„Kurzarbeit Null") und zugleich Abwicklungsmodalitäten wie Abfindung,
Zeugniserteilung und Rückgabe von Firmeneigentum geregelt werden. Ist die
Beendigungsvereinbarung in einem vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen
vorformulierten Vertrag enthalten, der als „Ergänzung zum Arbeitsvertrag"
zugleich den Übertritt des Arbeitnehmers in eine „betriebsorganisatorisch
eigenständige Einheit (beE)" regelt, kann es
sich je nach den Umständen um eine ungewöhnliche Bestimmung handeln, die gem. §
305c Abs BGB nicht Vertragsinhalt wird.
2. Altersteilzeit
BAG, Urt. v. 23.1.2007 - 9 AZR
393/06, Pressemitteilung Nr. 3/07
Das
Altersteilzeitgesetz selbst gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den
Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Dort sind lediglich die Mindestbedingungen
geregelt, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllen muss, damit die
staatlichen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit und die
sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen (z.B. vorzeitige Rente nach
Altersteilzeit) in Anspruch genommen werden können.
Ein
vertraglicher Anspruch kann sich aus einem für das Arbeitsverhältnis geltenden
Tarifvertrag ergeben. Der für den öffentlichen Dienst geschlossene
„Tarifvertrag Altersteilzeit" begründet für Arbeitnehmer ab Vollendung ihres
60. Lebensjahres gegenüber dem Arbeitgeber einen derartigen Anspruch. Dieser
bezieht sich auch auf die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, welches
durch den Zeitpunkt begrenzt wird, zu dem der Arbeitnehmer eine ungekürzte
Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beanspruchen kann. Der
Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen
ablehnen.
Dass die
üblicherweise mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen
Aufwendungen des Arbeitgebers die eines normalen Teilzeitarbeitsverhältnisses
übersteigen, rechtfertigt noch nicht die Annahme entgegenstehender dringender
betrieblicher Gründe. Gleiches gilt für das betriebliche Interesse, den Anstieg
von
Personalkosten zugunsten von Investitionen zu begrenzen. Hat der Arbeitnehmer
seinen
Anspruch rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit geltend
gemacht, so
kann der Arbeitgeber verurteilt werden, dem Antrag auf Vertragsabschluss auch
rückwirkend zuzustimmen.
3. Anfechtung und Nichtigkeit von
Arbeitsverträgen, Rückabwicklung
BAG, Urt. v. 1.6.2006 - 6 AZR
730/05, ZTR 2006, 669
1. Eine Bestellung zum Aufsichtsbeamten und
Berufung in das Dienstordnungsverhältnis ist unter Geltung der Dienstordnung
für die Angestellten der Berufsgenossenschaft der keramischen und
Glas-Industrie Würzburg (DO) vom 01.07.1976 entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG
zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.
2. Ein Dienstordnungsangestellter hat seine
Bestellung zum Aufsichtsbeamten und Berufung in das Dienstordnungsverhältnis
durch arglistige Täuschung herbeigeführt, wenn ein abgeschlossenes
Hochschulstudium Einstellungsvoraussetzung war und er zum Nachweis der
Einstellungsvoraussetzung das von ihm gefälschte Diplomzeugnis vorgelegt hatte,
ohne über einen entsprechenden Hochschulabschluss zu verfügen.
3. § 3 Abs. 1 DO i.V.m.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG ordnet die Rücknahme der Bestellung zum Aufsichtsbeamten
und die Rücknahme der Berufung in das Dienstordnungsverhältnis als zwingende
Rechtsfolge an. Auch eine Ausnahme wegen besonderer Härte lässt das BBG nicht
zu.
4.
Annahmeverzug
BAG, Urt.
v. 11.1.2006 - 5 AZR 125/05, NZA 2006, 313
Bezieht der
Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers Arbeitslosengeld und
unterlässt er zugleich böswillig einen ihm zumutbaren Erwerb, hat eine
proportionale Zuordnung der Anrechnung nach § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 KSchG zu
erfolgen.
Anm.: Der
Fall betrifft die Konstellation, in der ein Arbeitnehmer (z.B. nach gewonnenem
Kündigungsschutzprozess) die Zahlung von Annahmeverzugslohn fordert, seiner
Forderung jedoch in Teilen böswillig unterlassenen, zumutbaren Erwerb (§§ 11
Satz 1 Nr. 2 KSchG, 615 Satz 2 BGB) entgegenhalten lassen muss. Häufig hat der
Arbeitnehmer in einer solchen Situation für die streitgegenständlichen
Zeiträume Arbeitslosengeld bezogen. Zu behandeln war das Problem, ob und
inwieweit das erhaltene Arbeitslosengeld von dem
(Differenz-)Annahmeverzugslohnanspruch des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen
ist.
Im
Gegensatz zur Vorinstanz geht das BAG von einer proportionalen Zuordnung der
Anrechnung und damit von einer Anrechenbarkeit eines Teils des erhaltenen
Arbeitslosengeldes aus:
6.339,60 €
= 100 % (zu beanspruchender Bruttoverdienst für drei Monate) 4.950,00 €= 78,1 %
(böswillig unterlassener Bruttoverdienst für drei Monate) 1.389,60 €=21,9%
(Differenz-Annahmeverzugslohnanspruch)
100 % =
2.548,00 € (in den drei Monaten in netto erhaltenes Arbeitslosengeld) 78,1 % =
1.989,99 € (Anteil des ALG, der auf den unterlassenen Verdienst entfallt) 21,9
% = 558,01 € (Anteil des ALG, der auf den Annahmeverzugslohnanspruch entfallt)
Folgerichtig
verurteilte das BAG die Beklagte, an den Kläger 1.389,60 € brutto abzüglich
558,01 € netto nebst Zinsen zu zahlen.
BAG, Urt. v. 11.1.2006 - 5 AZR
98/05, NZA 2006,314
1. Geht es
um eine Arbeitsmöglichkeit bei dem bisherigen Arbeitgeber, kann der
Arbeitnehmer regelmäßig abwarten, ob ihm eine zumutbare Arbeit angeboten wird.
Er muss weder eine Klage auf Weiterbeschäftigung erheben, noch
Vollstreckungsversuche nach einem erfolgreichen Weiterbeschäftigungsantrag
unternehmen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, eine Beschäftigung
anzubieten. Dieser hat insoweit den Fortgang des Verfahrens in der Hand. Der
Arbeitnehmer kann davon ausgehen, dass mit der Kündigung die Ablehnung der Beschäftigung
verbunden ist, solange der Arbeitgeber nicht von sich aus aktiv wird. Eine
eigene Initiative ist dem Arbeitnehmer hier, von besonderen Umständen des
Einzelfalles abgesehen, nicht zumutbar (vgl. BAG 22.2.2000 - 9 AZR 194/99 - AP
KSchG 1969 § 11 Nr. 2 = EzA BGB § 615 Nr. 97, zu II2 bis 4 der Gründe).
2. Eine von
dem bisherigen Arbeitgeber angebotene Tätigkeit ist nur zumutbar im Sinne von §
11 Satz 1 Nr. 2 KSchG, wenn sie auf den Erwerb von Zwischenverdienst gerichtet
ist. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine Weiterbeschäftigung für
die Dauer des Kündigungsrechtsstreits, sondern eine dauerhafte Änderung des
Arbeitsvertrags an, muss sich der Arbeitnehmer darauf von vornherein nicht
einlassen; denn eine Annahme des Angebots würde seine Arbeitsbedingungen
endgültig verschlechtern und den anhängigen Kündigungsrechtsstreit erledigen.
Mit der Annahme kann der bisherige Vertrag nicht wieder aufleben. Eine Annahme
auf Zeit oder unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG ist mangels einer Änderungskündigung
ausgeschlossen. Der Vertragsinhaltsschutz wäre nicht mehr gewährleistet. § 11
Satz 1 Nr. 2 KSchG begründet aber nur die Obliegenheit zum Erwerb von
Zwischenverdienst.
BAG, Urt. v. 11.10.2006 - 5 AZR
754/05, EzA-SD 2007, Nr. 2, 7-8
1. Besteht
nach einer gerichtlichen Entscheidung das Arbeitsverhältnis fort, muss sich der
Arbeitnehmer nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG auf das Arbeitsentgelt, das ihm der
Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen,
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte,
eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Diese Anrechnungsvorschrift ist eine
Sonderregelung zu § 615 Satz 2 BGB. Trotz des nicht völlig identischen
Wortlauts sind die Vorschriften inhaltsgleich. Nach beiden Bestimmungen ist zu
prüfen, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter
Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme
einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist. Eine Anrechnung kommt auch in
Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der
sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet.
Ob der
Arbeitnehmer es böswillig unterlässt, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, wenn
er das mit einer Änderungskündigung verbundene Arbeitsangebot ablehnt, ist nach
den gesamten Umständen des konkreten Falls zu beurteilen.
2. Die
Zumutbarkeit der neuen Arbeitsbedingungen im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG
ist nicht generell schon deshalb zu bejahen, weil Änderungsschutzklage oder
Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Den Arbeitnehmer trifft nur die
Obliegenheit, seine Arbeitskraft zu aktuell zumutbaren Bedingungen zur
Verfügung zu stellen. Die Aussicht auf eine spätere Nachzahlung ist der
gegenwärtigen Bezahlung nicht gleichzusetzen. Der Maßstab des § 2 Satz 1 KSchG
ist ein anderer als der des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG. Bei § 11 Satz 1 Nr. 2
KSchG kommt es in erster Linie auf die Verhältnisse des gekündigten
Arbeitnehmers an.
BAG, Urt. v. 8.11.2006 - 5 AZR
51/06, EzA-SD 2007, Nr. 2, 7
1. Ein
Arbeitnehmer ist nicht stets schon dann leistungsunfähig iSv. § 297 BGB, wenn
er
aus Gründen in seiner Person nicht mehr alle Arbeiten verrichten kann, die zu
den
vertraglich vereinbarten Tätigkeiten gehören.
2. Unterlässt
der Arbeitgeber die ihm mögliche und zumutbare Zuweisung
leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit, steht die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht
entgegen.
5. Arbeitnehmereigenschaft,
Arbeitnehmerähnliche Personen
BAG, Urt. v. 15.11.2005 - 9 AZR
626/04, DB 2006,1165
Als
Arbeitnehmer gelten nach § 2 S. 2 BUrlG auch Personen, die wegen ihrer
wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. In § 2 S.
2 BUrlG wird der Begriff "arbeitnehmerähnliche Personen" nicht
selbstständig definiert. Er knüpft an die herkömmliche Abgrenzung zum
Arbeitnehmer an. Die nach dem Wortlaut von § 2 S. 2 BUrlG vorausgesetzte
wirtschaftliche Unselbständigkeit ist gegeben, wenn das Maß der Abhängigkeit
nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen
nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer
soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.
Das
Bundesurlaubsgesetz unterscheidet zwischen "vollem Jahresurlaub" (§ 4
BUrlG) und "Teilurlaub" (§ 5 BUrlG). Nach § 7 Abs 4 BUrlG ist Urlaub
abzugelten. Für den Urlaubsanspruch der arbeitnehmerähnlichen Personen gilt
grundsätzlich nichts anderes. Er hat - ausgenommen im Bereich der Heimarbeit -
den gleichen Inhalt und die gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie der
Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer (vergleiche BAG vom 26.6.1969 - 5 AZR 393/68 =
BAGE 22, 85). Soweit im Bundesurlaubsgesetz der Begriff
"Arbeitsverhältnis" verwendet wird, ist hierunter auch das
Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu verstehen. Das ergibt sich
aus der in § 2 S. 2 BUrlG bestimmten Gleichstellung der arbeitnehmerähnlichen
Personen mit Arbeitnehmern.
Die
Parteien eines arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnisses können dieses als
Dauerschuldverhältnis vereinbaren. Es bildet dann den Rahmen für die Erledigung
der Einzelaufträge, wobei nicht jede Beendigung eines einzelnen Auftrags zur
Beendigung des Rechtsverhältnisses i.S.v. § 7 Abs. 4 BUrlG führt. Sie können
aber auch ohne die für Arbeitsverträge geltenden Beschränkungen (§14 TzBfG) ihr
Vertragsverhältnis befristen. Das ergibt sich aus § 620 BGB. Der Dienstvertrag
endet dann mit Ablauf der vereinbarten Frist. Eine solche Befristung muss
ausdrücklich vereinbart werden, wenn sie sich nicht bereits aus der Natur der
vereinbarten Dienstleistung ergibt.
BAG, Urt. v. 17.1.2006 - 9 AZR
61/05, NZA-RR 2006, 616
In § 2 S. 2
BUrlG wird der Begriff "arbeitnehmerähnliche Person" nicht
selbstständig definiert. Er knüpft an die herkömmliche Abgrenzung zum
Arbeitnehmer an.
Volkshochschuldozenten
sind regelmäßig keine Arbeitnehmer, es sei denn, sie sind vergleichbar einer
Lehrkraft an einer allgemein bildenden Schule in den Lehrbetrieb eingegliedert.
Sie können allerdings zur Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen gehören.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das
Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt die wirtschaftliche
Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der
Betroffene auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der
Dienstleistung zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist.
6. Arbeitsentgelt, Arbeitszeit,
Arbeitsinhalt, Direktionsrecht
BAG, Urt. v. 7.12.2005 - 5 AZR
535/04, NZA 2006, 423
1. § 12
Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der
wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können
wirksam
vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit
hinaus Arbeit
auf Abruf leisten muss.
2. Die bei
einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare
Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten
wöchentlichen
Mindestarbeitszeit betragen.
BAG, Urt. v. 11.4.2006 - 9 AZR
557/05, NZA 2006,1149
§ 308 Nr 4
BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden; denn
die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der
Leistung des Verwenders. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen betreffen
demgegenüber die Arbeitsleistung als die dem Verwender geschuldete
Gegenleistung.
Eine
formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1
GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des
Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb
gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil keine konkreten
Versetzungsgründe genannt sind.
Das
Direktionsrecht der Arbeitgeberin zur Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets
nach § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags und zur Änderung des Arbeitsorts nach § 106
Satz 1 GewO ist weder durch Tarifvertrag noch auf Grund Konkretisierung
eingeschränkt. Nach § 2 Nr 2 Buchst d Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und
Redakteure an Tageszeitungen in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung (MTV) ist das
Arbeitsgebiet des Redakteurs zwar im Arbeitsvertrag festzulegen. Das schränkt
aber nicht das vereinbarte Direktionsrecht des Arbeitgebers ein. Denn nach § 2
Nr 3 MTV ist nur ein Nachtrag zum Anstellungsvertrag zu vereinbaren, wenn die
Tätigkeit des Redakteurs auf weitere periodische Druckwerke, andere
Verlagsobjekte oder Tätigkeiten erweitert werden soll. Im vorliegenden Fall
soll die Tätigkeit der Klägerin aber nicht erweitert, sondern nur verändert
werden.
BAG, Urt.
v. 9.5.2006 - 9 AZR 424/05, NZA 2007,145
Eine
vorformulierte Klausel, nach welcher ein Arbeitgeber eine andere als die
vertraglich vereinbarte Tätigkeit einem Arbeitnehmer "falls
erforderlich" und nach "Abstimmung der beiderseitigen
Interessen" einseitig zuweisen kann, ist jedenfalls dann als unangemessene
Benachteiligung iSv. § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass
die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben
muss.
7. Ausbildungsverhältnis
BAG, Urt. v. 20.9.2006 - 10 AZR
439/05, DB 2007, 346
Siehe Stichwort
„Wettbewerbsverbot".
BAG, Beschl.
v. 27.9.2006 - 5 AZB 33/06, NZA 2006,1432
Siehe Stichwort
„Zuständigkeit".
BAG, Beschl.
v. 15.11.2006 - 7 ABR 15/06, Pressemitteilung Nr. 70/06
Die
Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber regelmäßig i.S.
des § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG zumutbar, wenn zum Zeitpunkt der
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Ausbildungsbetrieb ein freier
Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die
Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Dies
gilt auch, wenn eine anderweitige unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit im
Ausbildungsbetrieb besteht, mit deren Ausübung sich der Amtsträger zuvor
rechtzeitig einverstanden erklärt hat.
Hingegen
sind Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für
Arbeitgeber, bei denen die Berufsausbildung konzerneinheitlich in einem
Ausbildungsbetrieb durchgeführt wird.
8. Auskunft, Auskunftsanspruch
BAG, Teilurt.
v. 19.4.2005, 9 AZR 188/04, NZA 2005, 983
Außerhalb
der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche besteht ein
Auskunftsrecht dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit
sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und
Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung
der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann. Im
Arbeitsverhältnis wird der Inhalt der Nebenpflichten durch eine besondere
persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt, aus der sich wechselseitige
Pflichten zur Rücksichtnahme ergeben (Bestätigung von BAG v. 1.12.2004, 5 AZR
664/03, NZA 2005, 289).
Überlässt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug, das dieser auch privat
nutzen kann, und haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass der
Nutzungswert pauschal nach der 1 % - Regelung ermittelt und die entsprechende
Lohnsteuer abgeführt wird, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem
Arbeitnehmer Auskunft über die tatsächlich mit der Fahrzeughaltung verbundenen
Kosten (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Unterhaltskosten (Treibstoffe),
Reparaturkosten, Pflegekosten, Abschreibungskosten bzw. Leasingraten) zu
erteilen. Liegt der tatsächliche Nutzungswert unter dem versteuerten
Pauschalwert, kann der Arbeitnehmer die zu viel abgeführte Lohnsteuer auf
Antrag zurück erhalten (§§ 8 Abs. 2 S. 4, 46 EStG). Die hiermit einhergehende
Notwendigkeit, dem Finanzamt die tatsächlichen Kosten nachzuweisen (pauschaler
Nutzungswert gem. ADAC-Tabelle wird steuerlich nicht anerkannt), stellt eine
hinreichende Grundlage für ein anzuerkennendes Interesse des Arbeitnehmers an
der Auskunftserteilung dar.
Ob der
Mehraufwand für die Auskunftserteilung durch den Arbeitgeber „erheblich"
und ihm deshalb ggf. nicht zuzumuten ist, kann nur beurteilt werden, wenn der
Arbeitgeber vorträgt, welche Arbeitsschritte im Einzelnen erforderlich sind, um
die gewünschte Auskunft zu erteilen.
HessLAG, Teilurt. v. 15.3.2006 - 17 Sa 2327/04, juris
Wird der
Arbeitgeber auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Anspruch genommen, hat er
gegen den Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 74 c HGB einen
Anspruch auf Auskunft über die tatsächlichen Umstände, die nach § 615 Satz 2
BGB das Erlöschen seiner Zahlungspflicht bewirken. Erteilt der Arbeitnehmer die
verlangte Auskunft nicht, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts
verweigern (vgl. BAG vom 19. März 2002 - 9 AZR 16/01, BB 2002, 1703).
Der
Arbeitgeber ist jedoch nicht berechtigt, eine Auskunft über sämtliche in einem
bestimmten Zeitraum erzielten Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger
Arbeit sowie öffentlicher Leistungen von dem Arbeitnehmer zu verlangen, wenn es
sich nicht um Ansprüche aus Annahmeverzug gemäß § 615 BGB, sondern um solche
auf Zahlung der Vergütung gemäß § 611 BGB (hier: i.V.m.
§ 55 InsO) handelt.
Hat der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von seiner Arbeitspflicht
freigestellt, was anzunehmen ist, wenn mit der Freistellung Urlaubsansprüche
erfüllt werden sollen ohne nähere zeitliche Festlegung des Urlaubszeitraums,
führt dies nicht zur Begründung eines Annahmeverzugsanspruchs, sondern der
Vergütungsanspruch nach § 611 BGB bleibt bestehen (BAG vom 19. März 2002 a.a.O.).
Eine
Anrechnung anderweitigen Verdienstes kommt außerhalb der Regelungen des § 615
BGB auch nicht in analoger Anwendung von § 615 Satz 2 BGB oder im Wege ergänzender
Vertragsauslegung in Betracht. Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für die
Dauer der Kündigungsfrist von weiterer Arbeitsleistung unter Anrechnung auf
Urlaubsansprüche freistellt, hat nur die Möglichkeit, sich dem vertraglichen
Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber die Anrechnung von
Zwischenverdienst
vorzubehalten. Ein wirksamer Vorbehalt setzt allerdings voraus, dass der Urlaub
hinsichtlich seines Beginns und Endes im Freistellungszeitraum festgelegt wird
(BAG vom 19. März 2002 a.a.O.).
9. Ausschlussfrist
BAG, Urt. v. 10.3.2005 - 6 AZR
217/04, NZA 2005, 812
Teilt ein
Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Gehaltsüberzahlungen pflichtwidrig nicht mit
und erhält dieser davon anderweitig Kenntnis, beginnt eine tarifliche
Ausschlussfrist nicht neu zu laufen. Vielmehr fällt nach ständiger
Rechtsprechung die Einwendung einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die
Ausschlussfrist bereits dann weg, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis des
Überzahlungstatbestandes längere Zeit von einer Geltendmachung seines
Rückzahlungsanspruchs in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form absieht.
Vorliegend hat das Land von der Überzahlung von ca. 114.000,- EUR (es wurde
über 11 Jahre hinweg die Halbierung der Arbeitszeit und damit die Halbierung
der Vergütung nicht beachtet) bereits mehrere Monate gewusst, bevor es
gegenüber der Arbeitnehmerin den Rückforderungsanspruch geltend gemacht hat.
Dies war nach Auffassung des BAG zu spät.
BAG, Urt. v. 25.5.2005 - 5 AZR
572/04, NZA 2005,1111
1. Nach §
202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im
Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Dieses Verbot gilt auch für
Ausschlussfristen. Eine vertragliche Ausschlussklausel, die auch diese Fälle
erfasst (Frage
der Auslegung!), ist teilnichtig, nicht jedoch insgesamt nichtig. Die
Ausschlussklausel ist
hinsichtlich der Art der erfassten Ansprüche ohne weiteres teilbar. Soweit §
139 BGB
eingreift, ist anzunehmen, die Parteien hätte die Ausschlussfrist auch ohne den
nichtigen
Teil vereinbart. Zur Anwendung kommt § 202 Abs. 1 BGB, der Vertrag bleibt im
Übrigen
wirksam. Angesichts der in § 202 Abs. 1 BGB eindeutig gezogenen Grenze der
Unwirksamkeit stellt das keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar. Diese
Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Ausschlussfrist für eine Vielzahl
von
Verträgen oder zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, und ebenso unabhängig
davon,
ob der Arbeitnehmer auf den Inhalt der Vertragsbedingung Einfluss i.S.von § 310 Abs. 3
Nr. 2 BGB nehmen konnte.
2. Ausschlussfristen
können grundsätzlich auch wirksam in Formulararbeitsverträgen
vereinbart werden:
Angesichts
der äußeren Gestaltung der Vertragsbestimmung und der Üblichkeit von ein- und
zweistufigen Ausschlussklauseln im Arbeitsleben kann von einer überraschenden
oder ungewöhnlichen Klausel i.S. des § 305 c BGB
keine Rede sein.
Eine
Ausschlussfrist verstößt auch dann nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.l Satz 2 BGB, wenn sie nicht ausdrücklich anordnet,
dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig eingeklagt werden. Das
gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel die Überschrift „Ausschlußfrist"
enthält und soweit die Notwendigkeit einer Klageerhebung durch die Klausel
zwingend angeordnet wird.
Eine
zweistufige Ausschlussklausel verstößt nicht gegen § 309 Nr. 13 BGB. Es kann
dahingestellt bleiben, ob die Klage eine Anzeige oder Erklärung darstellt, die
dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben ist, und ob damit eine
strengere Form als die Schriftform oder ein besonderes Zugangserfordernis verbunden
ist. Jedenfalls gebietet die angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht
geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 1. HS BGB) zweistufige
Ausschlussfristen zuzulassen.
Zu
berücksichtigen sind nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten
des Arbeitslebens, denn es geht um die Beachtung der dem Arbeitsverhältnis
innewohnenden Besonderheiten. Zweistufige Ausschlussfristen begründen die
Obliegenheit, Ansprüche fristgerecht gerichtlich geltend zu machen. Sie dienen
seit langem der im Arbeitsleben anerkanntermaßen besonders gebotenen raschen
Klärung von Ansprüchen und der Bereinigung offener Streitpunkte.
d) Die
Obliegenheit der klageweisen Geltendmachung in einer
Ausschlussfrist verstößt
nicht gegen § 309 Nr. 7 BGB. Sie beinhaltet keinen Haftungsausschluss und keine
Haftungsbegrenzung, denn der Anspruch entsteht uneingeschränkt und wird
lediglich für
den Fall fehlender Geltendmachung befristet. Soweit die Auslegung im Einzelfall
ergibt,
dass die in § 309 Nr. 7 BGB genannten Sonderfälle von der Ausschlussklausel erfaßt sein
sollen, ist die Ausschlussklausel nur insoweit unwirksam (Teilunwirksamkeit).
e) Bei der
Bestimmung der angemessenen Länge der Ausschlussfrist aufgrund einer AGB-
Kontrolle ist zu berücksichtigen, dass in arbeitsrechtlichen Gesetzen bevorzugt
verhältnismäßig kurze Fristen zur Geltendmachung von Rechtspositionen
vorgesehen
werden (§§4 KSchG, 17 TzBfG). Tarifverträge enthalten vielfach gegenüber den
gesetzlichen Verjährungsfristen deutlich kürzere Ausschlussfristen von wenigen
Wochen
bis hin zu mehreren Monaten. Solche Fristen sind in ihrer Gesamtheit als im
Arbeitsrecht
geltende Besonderheiten gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu
berücksichtigen.
Die Dauer der angemessenen Ausschlussfrist darf sich nicht an der unteren
Grenze der
genannten Fristen orientieren. Einen geeigneten Maßstab stellt die dreimonatige
Frist des
§ 61 b Abs. 1 ArbGG dar. Kürzere Ausschlussfristen
sind mit den wesentlichen
Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts unvereinbar und führen deshalb
entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zu einer unangemessenen Benachteiligung
(§
307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ist die
Ausschlussfrist zu kurz bemessen,
benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die
Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt wegen des Verbotes der
geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 BGB) jedenfalls
bei Arbeitsverträgen, die nach
dem 31.12.2001 abgeschlossen worden sind, nicht in Betracht. Daran ändert auch
eine
salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag nichts. Es
gilt dann allein das gesetzliche
Verjährungsrecht.
Der
Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB. Auch
bei nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen
kommt dementsprechend gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Anwendung der §§ 306 und
307 bis 309 in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung
keinen Einfluss auf den Inhalt der betreffenden Klausel nehmen konnte.
Seit dem
In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts findet bei zur
einmaligen Verwendung bestimmten Vertragsbedingungen, auf deren Inhalt der
Arbeitnehmer Einfluss nehmen konnte, wie bei ausgehandelten Vertragsbedingungen
eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die
Besonderheiten des Falles bezogenen, Angemessenheitsprüfung nach § 242 BGB
nicht mehr statt. Unberührt bleibt hingegen die richterliche Kontrolle bei
strukturellen Störungen der Vertragsfreiheit, wenn der Inhalt des Vertrages
eine Seite ungewöhnlich stark belastet und als Interessenausgleich
offensichtlich ungeeignet ist. Das betrifft aber in erster Linie die
Hauptpflichten des Vertrages und erfordert grundsätzlich eine Gesamtschau der
vertraglichen Regelungen.
BAG, Urt. v. 31.8.2005 - 5 AZR
545/04, FA 2005, 351
In einem
umfangreichen Formulararbeitsvertrag inmitten der Schlussbestimmungen nach salvatorischen Klauseln und Schriftformklauseln geregelte
Ausschlussfristen sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so
ungewöhnlich, dass der Vertragspartner
des
Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Solche Klauseln werden gemäß §
305 c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags. Eine Klausel, nach der
Ansprüche binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen sind, ohne dass eine
Rechtsfolge an die Nichteinhaltung dieser Frist geknüpft ist, führt regelmäßig
nicht zum Verfall der Ansprüche. Zudem benachteiligen vorformulierte
Ausschlussfristen, nach denen nur der Arbeitnehmer binnen einer bestimmten
Frist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen hat, den
Arbeitnehmer unangemessen und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
BAG, Urt. v. 28.9.2005 - 5 AZR
52/05, BB 2006, 327
Einzelvertragliche
Ausschlussfristen in arbeitgeberseitig verwendeten Formulararbeitsverträgen
unterliegen der gesetzlichen Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB und benachteiligen
den Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307
BGB), wenn sie für die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs
eine Frist von weniger als drei Monaten vorsehen. Der im Streitfall Mitte 2003
abgeschlossene Arbeitsvertrag sah eine formularmäßige Ausschlussfrist von zwei
Monaten für die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis vor. Die Unwirksamkeit der zu kurz bemessenen Ausschlußfrist führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall (keine geltungserhaltende Reduktion).
BAG, Urt. v. 1.3.2006 - 5 AZR
511/05, NZA 2006, 783
Eine
Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der
Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und
ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
In der
Ausschlussklausel wird für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Ob die Ansprüche zu diesem
Zeitpunkt erkennbar und durchsetzbar sind, ist nach der vereinbarten Klausel
unerheblich. Das ist mit dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden
Grundgedanken unvereinbar, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist
Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste. Der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in
Ausschlussfristen dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die
"Fälligkeit" der Ansprüche maßgebend ist. Der Begriff der Fälligkeit
wird dabei von den Gerichten für Arbeitssachen unter Einbeziehung des
Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte
interessengerecht ausgelegt. Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne der
Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann.
Fälligkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger praktisch
unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist
insbesondere der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch
schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu
verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt.
Anm.: In
dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 24. September 2003
hieß es: "... § 10 Ausschlußklausel/Zeugnis:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens
innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden.
Andernfalls sind sie verwirkt."
BAG, Urt. v. 26.4.2006 - 5 AZR
403/05, NZA 2006,845
Ausschlussfristen,
die in einem auf das Arbeitsverhältnis kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag
anwendbaren Haustarifvertrag des Arbeitgebers enthalten sind, unterliegen gem.
§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB. Die
Kündigungsschutzklage beinhaltet die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus
Annahmeverzug, wenn die Verfallklausel nur die Geltendmachung der Ansprüche
fordert. Dabei ist nicht zwischen formlosem und schriftlichem Verlangen zu
unterscheiden. Mit dem Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess macht
der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass er die Kündigung für wirksam hält
und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung ausgeht.
Damit lehnt er zugleich die vom Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage
geltend gemachten Entgeltansprüche ab. Eine ausdrückliche schriftliche
Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine
schriftliche Ablehnung verlangt.
BAG, Urt. v. 14.12.2006 - 8 AZR
628/05, juris
Siehe Stichwort „Schadenersatz"
10. Befristung, aufschiebende und
auflösende Bedingung
BAG, Urt. v. 26.7.2006 - 7 AZR
514/05, NZA 2006,1402
Zur Wahrung
der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen
erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von
ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den
Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere
Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls
unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge
in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR
68/02 - BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III
657/21 - RGZ 105, 60).
BAG, Urt. v. 23.8.2006 - 7 AZR
12/06, BB 2007, 383
Eine
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags iSd.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des
zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die
Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies
gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer
günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines
befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher
bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund
nicht zulässig ist.
Veränderungen
der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des
verlängerten Vertrags werden durch § 14 Abs. 2 TzBfG nicht ausgeschlossen.
Die
Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd.
§ 14 Abs. 2 TzBfG ist zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung
beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden
ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch
auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte
Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden
Arbeitsvertrag.
BAG, Urt. v. 18.10.2006 - 7 AZR
419/05, BB 2007, 329
Ein
sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nach § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln
vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung
bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und
entsprechend beschäftigt wird.
Für den
Sachgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass die für
eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung
für die Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben ausgebracht werden. Die
Ausweisung von Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von
Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des §
14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund für den
Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar. Gleiches gilt, wenn
Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur
Bewältigung
von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle vorgesehen sind, der Arbeitnehmer jedoch nicht entsprechend dieser
Zweckbestimmung beschäftigt wird.
BAG, Urt. v. 14.2.2007 - 7 AZR
95/06, Pressemitteilung Nr. 11/07
Eine nach §
612a BGB unzulässige Maßregelung liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber es
ablehnt, mit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer bei Abschluss eines
befristeten Anschlussvertrags einen vom Arbeitnehmer gewünschten Vorbehalt zu
vereinbaren, der es diesem ermöglicht, die Wirksamkeit der in dem
vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu
lassen.
Nimmt ein
Arbeitnehmer unter den zu 1. geschilderten Umständen das Angebot des
Arbeitgebers, den Folgevertrag vorbehaltlos abzuschließen, an, verliert er das
Recht, die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags
gerichtlich geltend zu machen.